Nacktes Eigentum

Nacktes Eigentum und Tod des Nießbrauchberechtigten: was ist zu tun?

Nacktes Eigentum und Tod des Nießbrauchberechtigten: was ist zu tun?

Beim Verkauf von nacktem Eigentum handelt es sich um eine Immobilientransaktion der komplexeren Art, die verschiedene Fragen aufwirft, insbesondere in Bezug auf den Nießbrauch und die Folgen im Todesfall des/r Nießbrauchberechtigten.

Wie ist in dieser Situation vorzugehen? Ein kurzer Einblick in dieses Szenario soll ein klares, umfassendes Bild über die Auswirkungen verschaffen.

 

Was bedeutet nacktes Eigentum?

Zunächst ist zu klären, was man unter nacktem Eigentum versteht.

Der Begriff bezeichnet eine besondere Form des Eigentumsrechts, bei dem man mit dem Kauf zwar formell das Eigentum einer Immobilie erwirbt, die Nutzung und Fruchtziehung aber erst dann erhält, wenn das gleichzeitig begründete Nießbrauchrecht endet.

Das bedeutet, als Eigentümer von nacktem Eigentum hat man zwar das Verfügungsrecht an der Immobilie, das sogar die Möglichkeit eines Weiterverkaufs einschließt, kommt aber so lange nicht in den Genuss der unmittelbaren Nutzung und Fruchtziehung, bis der Berechtigte auf sein Nießbrauchrecht verzichtet oder dieses mit seinem Tod erlischt. Mit dem Kauf von nacktem Eigentum wird man also zum nackten Eigentümer, während einem die tatsächliche und effektive Nutzung der Immobilie erst zu einem späteren Zeitpunkt zufällt.

Nach dieser kurzen Darlegung zum nackten Eigentum schauen wir uns nun an, was im Todesfall des Nießbrauchberechtigten passiert undwie vorzugehen ist.

 

Die Übertragung der Immobile nach dem Tod des Nießbrauchberechtigten

Stirbt der Nießbrauchberechtige, so gehen die Nutzungsrechte an der Immobilie automatisch auf den Inhaber des nackten Eigentums über. Im Grunde genommen werden damit das nackte Eigentum und der Nießbrauch wieder zusammengeführt und ergeben das vollumfängliche Eigentum an der Immobilie, so dass der zunächst nackte Eigentümer nun die uneingeschränkte rechtliche Herrschaft darüber erhält.

Auch wennder Vorgang dieser Übertragung automatisch erfolgt und keine weiteren Rechtshandlungen oder -verfahren erfordert, ist die geänderte Situation jedoch zu formalisieren, auch um die volle Rechtmäßigkeit zu gewährleisten.

Diese Vorgänge sind nicht kompliziert, aber es gibt einige grundlegende Schritte zu verstehen und zu beachten, angefangen mit der Umschreibung beim Kataster. Sehen wir nun, worum es dabei geht und welche Unterlagen vorzulegen sind.

 

Der Antrag auf Umschreibung beim Kataster

Der erste Schritt besteht in der Umschreibung beim Kataster. Bei diesem Verwaltungsvorgang werden die Eintragungen beim Kataster aktualisiert, um die Änderungen der Eigentumsverhältnisse zu erfassen. In diesem Fall wird das eingetragene Nießbrauchrecht gelöscht und dem bis dato nackten Eigentümer das vollumfängliche Eigentum übertragen.

Für die Umschreibung sind beim zuständigen Katasteramt einige Dokumente vorzulegen, darunter – ganz wichtig – die Sterbeurkunde des/r Nießbrauchberechtigten, die den Tod offiziell bestätigt. Dieser Nachweis ist unerlässlich, denn mit dem Ableben des Berechtigen versteht sich das Nießbrauchrecht als erloschen.

Mit der Umschreibung im Kataster und der Aktualisierung der entsprechenden Eintragungen erhält der vormals nackte Eigentümer die vollumfänglichen Eigentumsrechte an der Immobilie, und die Einschränkung des Nießbrauchs entfällt. Weitere notariellen Beurkundungen oder rechtlichen Verfahren zur Bestätigung der Eigentumsübertragung sind nicht erforderlich, denn mit der Umschreibung im Kataster ist die Transaktion gültig und rechtskräftig.

Als Fazit gilt: indem man das Verfahren der Umschreibung beim Katasteramt unter Vorlage aller erforderlichen Dokumente korrekt befolgt, sind alle Voraussetzungen gegeben für eine reibungslose Übertragung und die Erlangung der vollumfänglichen Eigentumsrechte.

 

Und in Regionen mit dem Grundbuch?

Ein Hinweis verdient die Tatsache, dass in einigen Gebieten Italiens das übliche Katastersystem nicht angewendet wird: in den Provinzen Triest, Gorizia, Trient und Bozen, sowie in einigen Gemeinden der Provinzen Udine, Vicenza, Brescia und Belluno gilt das Grundbuch.

Hier ist es notwendig, die geänderte Situation zu den Eigentumsrechten auch im Grundbuch zu erfassen. Allerdings ist es ausreichend, über die Portale der jeweiligen Regionen den entsprechenden Antrag zu stellen.

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