Fruchtgenussrecht und Wohnrecht: Merkmale und Unterschiede

Fruchtgenussrecht und Wohnrecht: Merkmale und Unterschiede

Das Fruchtgenussrecht und das Wohnrecht sind zwei dingliche Nutzungsrechte an einer fremden Sache. Obwohl beide Rechte vorsehen, dass der Rechtsinhaber umfassend und unmittelbar über den Vermögenswert verfügen kann - auch wenn dieser im Eigentum einer anderen Person liegt - unterscheiden sich die beiden Rechte sowohl hinsichtlich des Gegenstandes als auch hinsichtlich des Inhaltes.

Was ist ein Fruchtgenussrecht?

Vor einer kurzen Zusammenfassung der wichtigsten Unterschiede zwischen dem Fruchtgenussrecht und dem Wohnrecht sollen die beiden Rechte kurz definiert werden.

Mit dem Fruchtgenussrecht als Rechtsinstitut kann der Eigentümer eines Vermögenswertes einer anderen Person (Fruchtnießer) das Recht erteilen, den Vermögenswert in Anspruch zu nehmen oder jedweden Nutzen daraus zu ziehen.

Lastet auf dem Vermögenswert ein Fruchtgenussrecht, gilt der Eigentümer als „nackter Eigentümer“: Er behält somit weiterhin das Eigentum am Vermögenswert, kann es allerdings nicht mehr nutzen bzw. ist nicht mehr zur Nutzung berechtigt.

Was ist ein Wohnrecht?

Das Wohnrecht ist hingegen ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Damit behält sich der Rechtsinhaber die Möglichkeit vor, eine Wohnung insoweit zu bewohnen, als es für seine Bedürfnisse und jene seiner Familie erforderlich ist.

Der Rechtsinhaber kann folglich die Wohnung nur dem Zweck zuführen, der darin besteht, dass sie unmittelbar von seiner Familie bewohnt wird. Im Gegensatz zum Fruchtgenussrecht ist das Wohnrecht sehr viel beschränkter, zumal es auf die reine Bewohnung und nur für die Familie begrenzt ist. Aus diesem Grund gilt das Wohnrecht - im Gegensatz zum Fruchtgenussrecht - nur für natürliche Personen und nicht auch für juristische Personen.

Unterschiede zwischen Fruchtgenussrecht und Wohnrecht

An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass es einige grundsätzliche Unterscheidungsmerkmale zwischen dem Fruchtgenussrecht und dem Wohnrecht gibt.

Die Unterschiede zwischen den beiden Rechten sollen nun in folgender Aufstellung aufgezeigt werden:

  • Das erste Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Fruchtgenussrecht und dem Wohnrecht ist der unterschiedliche Gegenstand. Ein Fruchtgenussrecht kann auf beweglichen und unbeweglichen Gütern lasten, ein Wohnrecht gilt nur für unbewegliche Güter.
  • Ein anderer Unterschied zwischen den beiden Rechten ist der Inhalt. Der Inhaber des Wohnrechts ist dazu berechtigt, die Wohnung insofern zu bewohnen, als es für seine eigenen Bedürfnisse und jene seiner Familie erforderlich ist; Der Inhaber des Fruchtgenussrechts kann hingegen sein Recht abtreten oder mit Dritten darüber Miet-/Pachtverträge abschließen.
  • Das Fruchtgenussrecht ist pfändbar. Beim Wohnrecht darf der Inhaber des Rechts dies weder abtreten noch mit Dritten darüber Miet-/Pachtverträge abschließen.
  • In steuerlicher Hinsicht muss der Inhaber des Wohnrechts die Immobiliensteuer, die Wartungskosten und die Ertragssteuern bezahlen. Beim Fruchtgenussrecht müssen die Immobiliensteuer und die Instandhaltungskosten hingegen vom nackten Eigentümer gezahlt werden.

Ist das Fruchtgenussrecht oder das Wohnrecht vorteilhafter?

Bei der Entscheidung zwischen dem Fruchtgenussrecht und dem Wohnrecht müssen die betroffenen Personen den jeweiligen Sachverhalt einzeln überprüfen. Wie bereits eingangs erwähnt wurde, besteht der Hauptunterschied darin, ob auch das Recht auf den Abschluss von Miet-/Pachtverträgen gewährt wird.

Aus diesem Grund muss von Fall zu Fall entschieden werden, indem die jeweiligen Kosten der Parteien für den Abschluss der Transaktion und die entsprechenden Vorteile abgewogen werden.

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