Ist ein neuer Katastereintrag notwendig, wenn ich eine Tür versetze?
Bei einer Umstrukturierung der eigenen Wohnung könnte die Fachkraft, die diese Arbeiten verfolgt, auf die Notwendigkeit einer Aktualisierung des Katastereintrags hinweisen.
Was ist eigentlich mit diesem Ausdruck gemeint? Und besteht die Notwendigkeit, den Katastereintrag zu aktualisieren bzw. zu ändern, wenn man eine Tür lediglich versetzt?
Die Aktualisierung des Katastereintrags
Wir erinnern zuerst daran, dass die Aktualisierung des Katastereintrags ein Vorgang ist, bei dem die im Katasterauszug und/oder im Lageplan vorhandenen Daten geändert werden.
Der Katasterauszug ist eine Art Identitätsausweis der Immobilie: Angegeben werden darin tatsächlich die Adresse und Gemeinde ihres Standortes, sowie Blatt, Parzelle und die eventuelle Baueinheit, damit das Objekt gesondert und eindeutig erkannt werden kann.
Der Katasterplan ist dagegen die technische Zeichnung, normalerweise im Maßstab 1:200, einer im Kataster eingetragenen Immobilieneinheit. Aus ihm können die Grenzen, die Aufteilung, die Zweckbestimmung der Innenräume, die Maße und weitere Informationen abgeleitet werden.
Wann die Aktualisierung des Katastereintrags erforderlich ist
Nach obiger Klarstellung wird an folgendes erinnert: Nicht alle technischen Eingriffe an der eigenen Immobilie verlangen eine Aktualisierung oder Änderung des Katastereintrags. In der Tat ist zu berücksichtigen, dass der eigentliche Zweck des Katasters die pünktliche Berechnung des Katasterertrags und demzufolge der Grundsteuer ist.
Deshalb verlangen normalerweise nur solche Eingriffe, die sich auf den Ertragswert der Immobilie auswirken, eine obligatorische Änderung des Katastereintrags.
Wann eine Änderung des Katastereintrags erforderlich ist
Beispielsweise wird für folgende Fälle, aber nicht nur, eine Änderung verlangt:
- Änderung der Zweckbestimmung, wie zum Beispiel bei der Umwandlung einer Wohnung in ein Büro.
- Teilung der Immobilieneinheit in zwei oder mehrere getrennte Einheiten.
- Eingliederung mehrerer Immobilieneinheiten in eine einzige Immobilieneinheit.
- Ausgliederung von Kellern oder Dachböden.
- Erweiterung der Volumen, mit Geschossaufstockung oder Umwandlung von Balkons in Veranden.
- Fertigung neuer Räume und Oberflächen.
- Änderung der internen Verteilung der Immobilieneinheit.
- Veränderung der Katasterdaten (z.B. die Identität des Eigentümers).
Benötigen Türen eine Aktualisierung des Katastereintrags?
An dieser Stelle können wir sicherlich die als Titel unserer heutigen Vertiefung gestellte Frage beantworten.
Dazu kann an den derzeitigen gesetzlichen Rahmen erinnert werden, angefangen vom Rundschreiben Nr. 2/2010 des Amts des Territoriums (heutige Agentur der Einnahmen), das im Punkt 3 die Grenzen klarstellt, die eine obligatorische Katasteraktualisierung vorsehen, und folgendes behaupten:
Die Erklärungspflicht zur Katasteränderung besteht in Fällen, in denen sich die Änderung auf den Zustand, die Konsistenz und die Zuteilung der Kategorie und Klasse auswirkt, nachdem Baueingriffe zur Umstrukturierung, Erweiterung, Teilung erfolgt sind, oder infolge von Angliederungen, Abtretungen oder Erwerb exklusiver oder gemeinsamer Zubehöre, Wechsel der Zweckbestimmung, usw.; bedeutungslos bleiben daher die Veränderung der Ortsnamen, der Namen der Nachbarn und aller sonstigen Elemente, auch solche von grafisch-konventioneller Art, die keinen Einfluss auf die korrekte Ertragsbestimmung haben.
Außerdem wird folgendes klargestellt:
Kleine Änderungen wie das Versetzen einer Tür oder Trennwand, die trotz der Veränderung der Nutzflächen der betroffenen Räume die Anzahl der Räume und ihre Funktionen nicht verändern, haben für den Kataster keine Relevanz. Dagegen sind Eingriffe, mit denen eine relevante Neuverteilung der Innenräume erzielt oder die Nutzung nicht überdachter Oberflächen wie Balkons oder Terrassen geändert wird, mit der Pflicht verbunden, eine Änderungserklärung einzureichen. In gleicher Weise sind für gewöhnliche Immobilieneinheiten, deren Konsistenz in Quadratmetern oder Kubikmetern berechnet wird, geringfügige interne Änderungen, die sich nicht auf die Konsistenz der in den Katasterakten eingetragenen Güter bzw. auf die Zweckbestimmung der einzelnen Räume auswirken, nicht mit der Pflicht auf Einreichung eines neuen Lageplans beim Katasteramt verbunden. Im Gegensatz dazu ist eine Änderungserklärung in Fällen einzureichen, in denen sich die Änderung auf die Konsistenz oder Klasse auswirkt (typische Beispiele sind hier das Hinterzimmer eines Geschäfts, das bei Umwandlung in einen Verkaufsraum die ursprüngliche Nutzfläche der Einheit erhöht, oder die Fertigung von Hängeböden, Toiletten, usw.).
Kurz gesagt ist die Katasteraktualisierung nicht vorgeschrieben, wenn sich der durchgeführte Eingriff allein auf das Versetzen einer Tür ohne Auswirkungen auf die Anzahl der Räume und ihre Funktionen beschränkt.
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