Ökobonus: Ein Leitfaden

Der Ökobonus ist in der Immobilienbranche nicht nur die bekannteste, sondern wohl auch eine der beständigsten Steuerförderungen: Der Ökobonus wurde nämlich erstmals mit dem Haushaltsgesetz 2007 in das italienische Rechtssystem eingeführt und nach mehreren Überarbeitungen und Änderungen 2013 bestätigt und etabliert.

Wie funktioniert der Ökobonus? Wie hoch sind die derzeit geltenden Steuersätze? Für welche Kosten gelten sie?

Definition und Funktionsweise des Ökobonus

Zunächst sei festgehalten, dass der Ökobonus eine Steuerförderung in Form eines Steuerabzugs der Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer ist. Die Steuersätze variieren dabei je nach Art der durchzuführenden Arbeiten. Hauptzweck ist es allerdings, eine energetische Sanierung bestehender Gebäude zu fördern.

Mit anderen Worten: Die Steuerförderung gilt für Baumaßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz von Immobilien. Dabei werden Arbeiten zur Verringerung des Energiebedarfs für Heizung, zur thermischen Sanierung des Gebäudes, zur Installation von Sonnenkollektoren und zum Austausch von Heizungsanlagen gefördert.

Auch hier gilt der Steuerabzug für sonstige Arbeiten wie den Kauf und die Installation von:

  • Sonnenschutzanlagen
  • Heizungsanlagen mit Wärmegeneratoren, die mit brennbarer Biomasse betrieben werden
  • Multimediageräten zur Fernsteuerung von Heizungs-, Warmwasserbereitungs- oder Klimaanlagen von Wohneinheiten
  • Mikro-Kogeneratoren als Ersatz für bestehende Anlagen
  • Warmlufterzeugern mit Kondensation
  • Austausch von Heizungsanlagen durch hybride Vorrichtungen bestehend aus einer Wärmepumpe und einem Brennwertkessel.

Inanspruchnahme der Steuerförderung

Der Steuerabzug kann in 10 gleiche Jahresraten aufgeteilt werden, die je nach durchzuführender Baumaßnahme variieren. Die Steuerförderung kann bis zu 65 % betragen, reduziert sich jedoch auf 50 % für Kosten im Zusammenhang mit:

  • dem Kauf und dem Einbau von Fenstern, einschließlich Fensterrahmen und Sonnenschutzanlagen
  • dem Austausch von Heizungsanlagen durch Anlagen mit Brennwertkesseln, die mindestens der Energieeffizienzklasse A entsprechen
  • dem Kauf und dem Einbau von Heizungsanlagen mit Wärmegeneratoren, die mit brennbarer Biomasse betrieben werden.

Baumaßnahmen in Mehrfamilienhäusern

Obige Steuerförderung gilt auch für energetische Sanierungsmaßnahmen an gemeinschaftlich genutzten Teilen in Mehrfamilienhäusern oder an den einzelnen Immobilieneinheiten des Mehrfamilienhauses, wobei ein höherer Steuerabzug (bis zu 75 %) geltend gemacht werden kann, wenn bestimmte Energieeffizienzindizes erreicht werden (Obergrenze von 40.000 Euro je Immobilieneinheit des Gebäudes).

Bei Baumaßnahmen an den gemeinschaftlich genutzten Teilen von Mehrfamilienhäusern in den Erdbebenzonen 1, 2 und 3, die neben der energetischen Sanierung auch auf die Verringerung des Erdbebenrisikos abzielen, kann ein Abzug von bis zu 80 % geltend gemacht werden, wenn im Rahmen der Bauarbeiten eine Verbesserung einer Risikoklasse bewirkt wird, oder ein Abzug von bis zu 85 %, wenn die Erdbebensicherheit um zwei Klassen verbessert wird. Auch in diesen Fällen wird der Abzug in 10 gleiche Jahresraten aufgeteilt.

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