Kulturgutschutz – worum es sich handelt und wie es funktioniert

Kulturgutschutz – worum es sich handelt und wie es funktioniert

Der Kulturgutschutz betrifft die sog. Kulturgüter, d. h., wenn wir uns auf privates Eigentum beschränken wollen, Liegenschaften, die gemäß der im italienischen Gesetz über Kulturgüter und Landschaft enthaltenen Definition “von besonderem künstlerischen, historischen, archäologischen oder ethnoanthropologischen Interesse sind” oder die “aufgrund ihres Bezugs zur politischen, militärischen, literarischen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, industriellen und kulturellen Geschichte im Allgemeinen von besonderem Interesse sind” und die aufgrund eines solchen Interesses einen besonderen Schutz seitens des Staats genießen, dessen Ziel es ist, deren Bewahrung und Erhaltung zu garantieren.

Im Gesetz wird darauf hingewiesen, dass der Schutz oder, genauer gesagt, der Beschluss mit der Erklärung des kulturellen Interesses auf Antrag des Schutzbeauftragten bei “Sachen, die der Eintragung ins Grundbuch unterliegen” beim Grundbuchamt eingetragen wird, damit er gegenüber jedem rechtswirksam ist, der in irgendeiner Hinsicht ein Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsrecht daran erwirbt.

Die Regelung in Bezug auf Kulturgüter und unter Schutz stehende Immobilien änderte sich in Italien im Lauf der Jahre mehrmals und ist Gegenstand eines oft komplexen normativen Rahmens. Im Folgenden werden wir jedoch versuchen, diesen in den wichtigsten Zügen zusammenzufassen.

Direkter und indirekter Schutz

In erster Linie weisen wir darauf hin, dass es zwei unterschiedliche Arten von Schutz gibt: den direkten und den indirekten.

Der direkte Schutz betrifft ein Gut, dem eine kulturelle Bedeutung gemäß Art. 10 der ital. gesetzesv. Rechtsv. D.Lgs. 42/2004 zuerkannt ist, und umfasst eine Reihe von Auflagen und Pflichten zulasten des Eigentümers (Erhaltung, Restaurierung, Meldung von Verfügungshandlungen usw.). Unter indirektem Schutz ist dagegen jene Reihe an einschränkenden Vorschriften zu verstehen, die gegenüber Gütern bestehen, die nicht das schutzgegenständliche Kulturgut sind (umliegende Flächen oder Gebäude) und die in einer besonderen Beziehung zu diesem stehen. Ziel ist es, deren Eigenschaften und den Kontext zu schützen und die Aufrechterhaltung von Integrität, Perspektive, lichter Weite, Umgebungsbedingungen und Anstand zu gewährleisten.

Im Rahmen des indirekten Schutzes sind somit einige Einschränkungen zu beachten, um zu vermeiden, dass eine schutzgegenständliche Immobilie durch das Verhalten des Eigentümers eines auch nicht unbedingt an diese angrenzenden benachbarten Guts geschädigt wird: Ziemlich häufig ist dies bei Immobilien der Fall, die sich in der Nähe von Denkmälern befinden und die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, um den Kontext, in den die schutzgegenständliche „Hauptimmobilie“ eingefügt ist, zu bewahren.

Die Unterscheidung ist sicher nicht nebensächlich: Nur Immobilien, die dem direkten Schutz unterliegen, können von den Steuervorteilen profitieren, die vom Gesetz vorgesehen sind, und die staatlichen Zuschüsse für den Erhaltungs- und Restaurierungsaufwand in Anspruch nehmen.

Verkauf

Dies ist offensichtlich nicht die einzige Umsicht des Gesetzgebers bei der Regelung der unter Kulturgutschutz stehenden Güter. Insbesondere müssen alle Rechtsgeschäfte, mit denen in irgendeiner Hinsicht entgeltlich oder unentgeltlich das Eigentum oder der Besitz von Kulturgütern übertragen werden, der Aufsichtsbehörde des Orts, an dem sich das betreffende Gut befindet, innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts oder bei Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Annahme der Erbschaft oder nach Einreichung der Erbschaftssteuererklärung gemeldet werden. Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, hat dies auch strafrechtliche Folgen.

Wenn die Übertragung des Kulturguts entgeltlich erfolgt (z. B. durch Verkauf, Tausch, Einlage in eine Gesellschaft) ist gemäß dem Gesetz das Vorkaufsrecht seitens des Staats oder nachrangig der für das Gebiet zuständigen Region, Provinz oder Gemeinde vorgesehen.

Kein Vorkaufsrecht besteht dagegen bei Übertragung durch Erbfolge, Schenkung, Teilung, Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, Verschmelzung, Spaltung und auch nicht bei der Begründung einer Hypothek. Das Verfahren, das dem Verkauf eines Guts von kulturellem Interesse zugrunde liegt, erfolgt somit in zwei Phasen. In der ersten Phase wird ein einer aufschiebenden Bedingung unterliegender Vertrag geschlossen, den der beurkundende Notar üblicherweise der zuständigen Aufsichtsbehörde meldet. Dann beginnt die zweite Phase, um der öffentlichen Körperschaft zu ermöglichen, ihr Vorkaufsrecht geltend zu machen. Dies muss innerhalb von 60 Tagen nach dem Erhalt der Meldung erfolgen, und in diesem Zeitraum erlangt das Rechtsgeschäft für die Übertragung keine Rechtskraft.

Der Käufer erlangt das Eigentumsrecht am Gut somit erst nach 60 Tagen, wenn das Vorkaufsrecht nicht geltend gemacht wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch die Übergabe des Guts verboten, das im Besitz des Verkäufers bleiben muss. Erfolgt die Meldung nach der gesetzlich vorgesehenen Frist von 30 Tagen, wird die Frist für die Geltendmachung des Vorkaufsrechts auf 180 Tage verlängert.

Und was ist bei einem Darlehen? In diesem Fall wird der Darlehensvertrag natürlich gleichzeitig mit dem Kaufvertrag abgeschlossen, aber die Finanzierung wird erst nach Ablauf der genannten 60-Tage-Frist gewährt.

Renovierung

Vorausgeschickt, dass gemäß dem obersten Prinzip der gesetzlichen Regelung vorgesehen ist, dass die „Eigentümer, Besitzer oder Nutzer von dem Kulturbestand angehörenden Gütern verpflichtet sind, deren Erhaltung zu garantieren“, muss, was Werke und Arbeiten jeglicher Art an den Kulturgütern betrifft, jedes Vorhaben, das durchgeführt werden soll, im Vorfeld von der Aufsichtsbehörde genehmigt und autorisiert werden.

Der Aufsichtsbehörde ist auch die Änderung der Zweckbestimmung dieser Güter der Aufsichtsbehörde zu melden, damit diese sicherstellt, dass die Güter keinen Nutzungen zugeführt werden, die mit ihrem historischen oder künstlerischen Charakter unvereinbar sind oder ihre Erhaltung beeinträchtigen.

Auf die Bewertung und Genehmigung der Bauvorhaben folgen natürlich in der Ausführungsphase die Kontrolle und Prüfung. Wenn ein Kulturgut aufgrund des Verstoßes gegen die Verpflichtungen zum Schutz und zur Erhaltung, die im Gesetz über Kulturgüter und Landschaft verankert sind, einen Schaden erleidet, ordnet das Ministerium an, dass die dafür haftende Person die für die Wiederherstellung notwendigen Arbeiten auf ihre Kosten durchführt. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, veranlasst das Ministerium von Amts wegen und auf Kosten des Verpflichteten deren Ausführung und treibt die entsprechenden Beträge ein.

Ist schließlich die Wiederherstellung nicht möglich, ist der Haftende verpflichtet, dem Staat einen Betrag in Höhe des Gegenwerts der verlorenen Sache oder deren Wertminderung zu zahlen. Akzeptiert der Verpflichtete die Bemessung des Betrags seitens des Ministeriums nicht, wird der Betrag von einem gemischten Ausschuss (ein Mitglied wird vom Ministerium, eins vom Verpflichteten und eins vom Gerichtspräsidenten ernannt) ermittelt.

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