Haushaltsgesetz 2020: was sind die neuen Steuervergünstigungen für Immobilien

Haushaltsgesetz 2020: was sind die neuen Steuervergünstigungen für Immobilien

Mit dem Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2020 wurden in Bezug auf Immobilien einige Neuerungen (und Bestätigungen) im Steuerbereich eingeführt, die in unterschiedlichem Umfang eine Ersparnis für die Steuerzahler bedeuten.

Im Folgenden möchten wir versuchen, einen Überblick über die wichtigsten im Haushaltsgesetz 2020 enthaltenen Steuervorschriften zu geben, und zu erläutern, für welche Häuser, Wohnungen und Immobilien ohne Wohnnutzung diese Bestimmungen gelten.

Absetzbarkeit Imu                                                                                     

Werfen wir zunächst einen Blick auf die Änderungen, die die Absetzbarkeit der Imu zum Zwecke der Bestimmung des Einkommens aus unternehmerischer, bzw. freiberuflicher Tätigkeit betreffen. Der für 2019 auf 50 % festgelegte Steuersatz wird für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 auf 60 % erhöht, um dann ab 2022 mit 100 % die volle Absetzbarkeit zu erreichen.

Des Weiteren ist zum Thema Imu zu bemerken: das Gesetz hat die Gemeindeimmobiliensteuer mit der TASI vereinheitlicht und den Grund-Steuersatz bei 0,86 % belassen, wobei jedoch die einzelnen Gemeinden im Rahmen ihrer jeweiligen Haushaltspläne eine Erhöhung oder Reduzierung innerhalb der üblichen Grenzen vornehmen können.

Steuer-Bonus

Das Haushaltsgesetz hat, wie von den Akteuren der Branche gefordert, die vom mittlerweile schon einige Jahre zurückliegenden Gesetzesdekret 63/2013 vorgesehenen Steuerabzüge bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Damit bleibt also der Steuer-Bonus für Energiesparmaßnahmen, Gebäudesanierung und Möbelkauf noch für ein weiteres Jahr bestehen. Bestätigt auch der so genannte Sisma-Bonus, der zum 31. Dezember 2021 die Möglichkeit vorsieht, für erdbebensichernde Maßnahmen Steuerabzüge i. H. v. 50 % geltend zu machen.

Fassaden-Bonus

Neben den bestehenden und bestätigten Steuer-Boni wird zudem ein neuer Bonus eingeführt: mit dem so genannten Fassaden-Bonus kann man Irpef-Abzüge von 90 % geltend machen für dokumentierte Ausgaben, die bis 31. Dezember 2020 getätigt wurden und die Sanierung und Renovierung der Außenwände existierender Gebäude betreffen, die in Zone A oder B gelegen sind. Ebenfalls absetzbar sind die Kosten für die Säuberung und den Neuanstrich der Fassaden.

Reduzierung des Rechnungsbetrags

Was dagegen stark eingeschränkt wird, ist die Möglichkeit, den Rabatt auf der Rechnung zu nutzen, mit dem der Steuerzahler nach seiner freien Wahl anstelle des Steuerabzugs eine Reduzierung des Bruttobetrags der vom Lieferanten ausgestellten Rechnung in Anspruch nehmen kann. Heute gilt dies nur noch für bedeutende Sanierungsmaßnahmen der ersten Stufe, betreffend die Gemeinschaftsteile von Kondominien, und nur für Arbeiten ab einem Mindestbetrag von 200.000 Euro.

Ständige Bauwerksüberwachung

Mit der Zielsetzung, den Standard der Gebäude-Sicherheit insgesamt zu verbessern, wird bei dokumentierten Ausgaben, die die Anschaffung und Installation von Systemen zur kontinuierlichen Bauwerksüberwachung betreffen, für die Jahre 2020 und 2021 jeweils eine Steuergutschrift von 1,5 Millionen Euro gewährt. Es obliegt dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein entsprechendes Dekret zu erlassen, um das Verfahren und die Modalitäten für die Gewährung dieser Kredite festzulegen.

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